Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
26.01.1983 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 32/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 626.01.198331.12.2018 BGBl. Nr. 32/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.01.1983BGBl. Nr. 32/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die sich nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen. Die gewinnmindernden Beträge dürfen nicht zu einem Verlust führen.
  2. Absatz 2,Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Schlagworte

Geldleistungen, Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10004376

Dokumentnummer

NOR12047892

Alte Dokumentnummer

N3198311453P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/32/P6/NOR12047892