Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Paragraph eins, erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag der Haftung 40 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 60 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;
die Laufzeit des Kredites 7 Jahre nicht übersteigt;
die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 184) beträgt;
die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt.
Anmerkung
nunmehr Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047906
Alte Dokumentnummer
N3198312079R