Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 568/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung als US-Dollar übernommen, so ist diese Verbindlichkeit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen. Wird die Haftung des Bundes gemäß Paragraph eins, für eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung als US-Dollar übernommen, so ist diese Verbindlichkeit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047907
Alte Dokumentnummer
N3198312080R