Kurztitel
Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1983Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1983,
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).
Text
(Übersetzung)
BEMERKUNGEN (1982)
Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:
Finnland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Norwegen Belgien
Österreich Bundesrepublik Deutschland
Schweden Dänemark
Schweiz Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Vereinigtes Königreich
Nähere Einzelheiten über die Bedingungen für die Zulassung zum APS
in diesen Ländern sind von den hiezu bestimmten Behörden in den
Präferenzen empfangenden Ausfuhrländern oder von den Zollbehörden der
oben angeführten Präferenzen gewährenden Länder erhältlich. Eine
Informationsnotiz ist auch vom UNCTAD-Sekretariat erhältlich.
Allgemeine Bedingungen:
Um sich für die Präferenz zu qualifizieren, müssen die Erzeugnisse
(a) in einem Verzeichnis von Waren, die im Bestimmungsland der Präferenz teilhaft werden können, enthalten sein. Die auf dem Formblatt eingetragene Beschreibung muß genügend detailliert sein, um eine Nämlichkeitsfeststellung durch den die Beschau vornehmenden Zollbeamten zu ermöglichen;
(b) den Ursprungsregeln des Bestimmungslandes entsprechen. Jede in
einer Sendung enthaltene Ware muß für sich selbst den Ursprungsregeln entsprechen; und
(c) den vom Bestimmungsland festgelegten Versandregeln entsprechen.
Im allgemeinen müssen Erzeugnisse unmittelbar vom Ausfuhrland in das Bestimmungsland versandt werden, aber die Durchfuhr durch Transitländer vorbehaltlich gewisser Bedingungen ist zugelassen.
In Spalte 7 anzusetzende Eintragungen:
Präferenzerzeugnisse müssen entweder in Übereinstimmung mit den Regeln des Bestimmungslandes vollständig erzeugt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um die Erfordernisse der Ursprungsregeln dieses Landes zu erfüllen.
(a) Vollständig erzeugte Waren: In der Spalte 7 ist der Buchstabe
“P” einzutragen.
(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: In der Spalte 7
ist der Buchstabe “W” einzutragen, gefolgt von der Zolltarifnummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens; Beispiel: “W 98.02”.