Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.04.1983 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 208/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.04.198331.12.1995 BGBl. Nr. 208/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 208/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1994,).

Text

(Übersetzung)

BEMERKUNGEN (1982)

  1. Ziffer eins
    Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:

  Finnland        Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

  Norwegen        Belgien

  Österreich      Bundesrepublik Deutschland

  Schweden        Dänemark

  Schweiz         Frankreich

                  Griechenland

                  Irland

                  Italien

                  Luxemburg

                  Niederlande

                  Vereinigtes Königreich

  Nähere Einzelheiten über die Bedingungen für die Zulassung zum APS

in diesen Ländern sind von den hiezu bestimmten Behörden in den

Präferenzen empfangenden Ausfuhrländern oder von den Zollbehörden der

oben angeführten Präferenzen gewährenden Länder erhältlich. Eine

Informationsnotiz ist auch vom UNCTAD-Sekretariat erhältlich.

  1. Ziffer 2
    Allgemeine Bedingungen:
    Um sich für die Präferenz zu qualifizieren, müssen die Erzeugnisse
(a) in einem Verzeichnis von Waren, die im Bestimmungsland der Präferenz teilhaft werden können, enthalten sein. Die auf dem Formblatt eingetragene Beschreibung muß genügend detailliert sein, um eine Nämlichkeitsfeststellung durch den die Beschau vornehmenden Zollbeamten zu ermöglichen;
(b) den Ursprungsregeln des Bestimmungslandes entsprechen. Jede in
einer Sendung enthaltene Ware muß für sich selbst den Ursprungsregeln entsprechen; und
(c) den vom Bestimmungsland festgelegten Versandregeln entsprechen.
Im allgemeinen müssen Erzeugnisse unmittelbar vom Ausfuhrland in das Bestimmungsland versandt werden, aber die Durchfuhr durch Transitländer vorbehaltlich gewisser Bedingungen ist zugelassen.

  1. Ziffer 3
    In Spalte 7 anzusetzende Eintragungen:
    Präferenzerzeugnisse müssen entweder in Übereinstimmung mit den Regeln des Bestimmungslandes vollständig erzeugt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um die Erfordernisse der Ursprungsregeln dieses Landes zu erfüllen.
(a) Vollständig erzeugte Waren: In der Spalte 7 ist der Buchstabe
“P” einzutragen.
(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: In der Spalte 7
ist der Buchstabe “W” einzutragen, gefolgt von der Zolltarifnummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens; Beispiel: “W 98.02”.

Schlagworte

Großbritannien

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2025

Gesetzesnummer

10004379

Dokumentnummer

NOR12048084

Alte Dokumentnummer

N3198317841R