Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Asiatische Entwicklungsbank - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1983Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 3 083 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.
(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.
(3)Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014
Dokumentnummer
NOR12047935
Alte Dokumentnummer
N3198313512L