Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationaler Währungsfonds - Quotenerhöhung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1983Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds wird um 280,6 Millionen Sonderziehungsrechte auf 775,6 Millionen Sonderziehungsrechte erhöht.
(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Internationalen Währungsfonds gegenüber die Erhöhung der österreichischen Quote zu notifizieren.
(3)Absatz 3,Der Erhöhungsbetrag ist im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 309/1971, über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank zu leisten.Der Erhöhungsbetrag ist im Sinne des Paragraph 2, des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1971,, über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12047933
alte Dokumentnummer
N3198313510L