Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 573/1983Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich übernimmt bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank 976 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und erhöht ihren Beitrag zum Fonds für Sondergeschäfte um 33 845 175 S.
(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen sowie der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages zum Fonds für Sondergeschäfte in der unter Absatz eins, genannten Höhe abzugeben.
(3)Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR12047954
Alte Dokumentnummer
N3198313529L