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Art. 19

Fassungen
30.03.1983 bis 03.07.2002 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1930.03.198303.07.2002 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 183/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

03.07.2002aufgehoben durch BGBl. III Nr. 183/2002

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 19

Provisionen und Gebühren

  1. Absatz eins,Die Bank erhebt auf direkte Darlehen und Garantien, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, eine Provision. Diese in regelmäßigen Abständen zahlbare Provision wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens oder der Garantie berechnet und beträgt mindestens 1 vH im Jahr, sofern nicht die Bank nach Ablauf der ersten zehn Jahre ihrer Geschäftstätigkeit mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Änderung dieses Mindestsatzes beschließt.
  2. Absatz 2,Bei der übernahme einer Darlehensgarantie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit erhebt die Bank eine Garantiegebühr in einer vom Direktorium festgesetzten Höhe, die in regelmäßigen Abständen für den ausstehenden Darlehensbetrag zahlbar ist.
  3. Absatz 3,Sonstige Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit und die Provision, die Gebühren und sonstigen Spesen im Rahmen ihrer Sondergeschäfte werden vom Direktorium festgesetzt.

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048026

Alte Dokumentnummer

N3198313646L