Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 183/2002Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 19
Provisionen und Gebühren
(1)Absatz eins,Die Bank erhebt auf direkte Darlehen und Garantien, die sie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährt hat, eine Provision. Diese in regelmäßigen Abständen zahlbare Provision wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens oder der Garantie berechnet und beträgt mindestens 1 vH im Jahr, sofern nicht die Bank nach Ablauf der ersten zehn Jahre ihrer Geschäftstätigkeit mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Änderung dieses Mindestsatzes beschließt.
(2)Absatz 2,Bei der übernahme einer Darlehensgarantie im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit erhebt die Bank eine Garantiegebühr in einer vom Direktorium festgesetzten Höhe, die in regelmäßigen Abständen für den ausstehenden Darlehensbetrag zahlbar ist.
(3)Absatz 3,Sonstige Spesen der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit und die Provision, die Gebühren und sonstigen Spesen im Rahmen ihrer Sondergeschäfte werden vom Direktorium festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12048026
Alte Dokumentnummer
N3198313646L