Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 24
Sonderbefugnisse für Kreditaufnahme

  1. Absatz eins,Die Bank kann jedes regionale Mitglied auffordern, ihr Darlehen in seiner eigenen Währung zu gewähren, um Ausgaben in bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu finanzieren, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds für den Zweck eines im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds durchzuführenden Vorhabens hergestellt oder erbracht wurden.
  2. Absatz 2,Sofern das regionale Mitglied sich nicht auf wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten beruft, die nach seiner Auffassung durch die Gewährung eines Darlehens an die Bank wahrscheinlich hervorgerufen oder verschärft werden, kommt das Mitglied der Aufforderung der Bank nach. Das Darlehen wird für einen mit der Bank zu vereinbarenden Zeitraum gewährt, der im Verhältnis zu der Dauer des Vorhabens steht, das aus den Mitteln des Darlehens finanziert werden soll.
  3. Absatz 3,Sofern das regionale Mitglied nicht einer anderen Regelung zustimmt, darf der ausstehende Gesamtbetrag in bezug auf seine der Bank nach diesem Artikel gewährten Darlehen den Gegenwert des Betrags seiner Zeichnung zum Stammkapital der Bank zu keiner Zeit übersteigen.
  4. Absatz 4,Für Darlehen, die der Bank nach diesem Artikel gewährt werden, zahlt sie an das darlehengewährende Land Zinsen zu einem Zinssatz, der dem durchschnittlichen Zinssatz entspricht, den die Bank bei ihrer Darlehensaufnahme für Sonderfonds im Zeitraum eines Jahres vor Abschluß des Darlehensabkommens gezahlt hat. Dieser Zinssatz darf in keinem Fall einen Höchstsatz überschreiten, den der Gouverneursrat von Zeit zu Zeit bestimmt.
  5. Absatz 5,Die Bank leistet die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung der Zinsen dafür in der Währung des darlehensgewährenden Mitglieds oder in einer für dieses annehmbaren Währung.
  6. Absatz 6,Alle Bestände, welche die Bank nach diesem Artikel erhält, bilden einen Sonderfonds.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048031

Alte Dokumentnummer

N3198313651L