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Art. 29

Fassungen
ab 02.05.1998 — BGBl. III Nr. 72/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 29 heute02.05.1998 § → § BGBl. III Nr. 72/1998
Art. 2930.03.198301.05.1998 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

02.05.1998BGBl. III Nr. 72/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch fünf

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 29
Gouverneursrat: Befugnisse

  1. Absatz eins,Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Insbesondere erläßt der Rat die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik der Bank.
  2. Absatz 2,Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis
    1. Litera a
      das genehmigte Stammkapital der Bank herabzusetzen;
    2. Litera b
      Sonderfonds einzurichten oder ihre Verwaltung zu übernehmen;
    3. Litera c
      den Abschluß allgemeiner Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden afrikanischer Länder, die noch nicht unabhängig sind, oder allgemeiner übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit afrikanischen Regierungen, die noch nicht Mitglieder der Bank geworden sind, sowie solcher übereinkünfte mit anderen Regierungen und anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;
    4. Litera d
      den Präsidenten der Bank zu wählen, vorläufig oder endgültig des Amtes zu entheben sowie seine Bezüge und Arbeits- und Vertragsbedingungen festzulegen.
    5. Litera e
      die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen;
    6. Litera f
      externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Bank auszuwählen sowie erforderlichenfalls andere Fachleute zur Prüfung der allgemeinen Geschäftsführung der Bank und zur Berichterstattung darüber auszuwählen;
    7. Litera g
      nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen und
    8. Litera h
      alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem übereinkommen ausdrücklich für den Rat vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 dem Direktorium übertragenen Angelegenheiten.

Schlagworte





Arbeitsbedingung, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12057050

Alte Dokumentnummer

N3199852066L