Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 72/1998Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 32
Direktorium: Befugnisse
Unbeschadet der in Artikel 29 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem Zweck zusätzlich zu den ihm in diesem übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere,
die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien des Gouverneursrats Beschlüsse über bestimmte direkte Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und Kreditaufnahmen durch die Bank zu fassen;
den Zinssatz für direkte Darlehen und die Provisionen für Garantien festzusetzen;
dem Gouverneursrat auf jeder Jahrestagung die Bücher für jedes Rechnungsjahr und den Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen;
das allgemeine Gefüge der Dienstleistungen der Bank zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12057051
Alte Dokumentnummer
N3199852067L