Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 183/2002Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 44
Suspendierung
(1)Absatz eins,Sofern ein Mitglied einer der ihm auf Grund dieses Übereinkommens auferlegten Verpflichtung gegenüber der Bank, oder einer sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank im Sinne dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Gouverneursrat mit einer Mehrheit von mindestens 70% der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder das betroffene Mitglied suspendieren. Der Gouverneursrat kann anstelle einer Suspendierung des Mitgliedes, eine Aufhebung des Stimmrechtes des betroffenen Mitgliedes zu den von ihm festgelegten Bedingungen entsprechend den gemäß Absatz 4 dieses Artikels angenommenen Bestimmungen verhängen.
(2)Absatz 2,Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieses Jahres mit derselben Mehrheit, die für die Suspendierung erforderlich ist, beschließt, ihm seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben.
(3)Absatz 3,Während der Suspendierung darf ein Mitglied die ihm aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte, mit Ausnahme des Austrittsrechts, nicht ausüben; es unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.
(4)Absatz 4,Der Gouverneursrat nimmt die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen an.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40036264