Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
ab 30.03.1983 — BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute30.03.1983 BGBl. Nr. 252/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanische Entwicklungsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 252/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 52
Gerichtsbarkeit

  1. Absatz eins,Die Bank genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichem Verfahren außer in Fällen, die aus der Ausübung ihrer Befugnis zur Darlehensaufnahme entstehen, in denen ein Prozeß gegen sie nur von einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dem die Bank ihre Hauptgeschäftsstelle hat, oder im Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder eines Nichtmitgliedstaats, in dem sie einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat, geführt werden kann. Klagen können jedoch nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten.
  2. Absatz 2,Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004387

Dokumentnummer

NOR12048058

Alte Dokumentnummer

N3198313678L