Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanische Entwicklungsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1983Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1983,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66Artikel 66
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 66
Aufnahme der Geschäftstätigkeit
(1)Absatz eins,Sobald dieses übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der zu diesem Zweck und zu dem in Artikel 7 Absatz 5 angegebenen Zweck ernannte Treuhänder beraumt die erste Sitzung des Gouverneursrats an.
(2)Absatz 2,Auf seiner ersten Sitzung wird der Gouverneursrat:
neun Direktoren der Bank nach Artikel 33 Absatz 1 wählen und
Vorkehrungen zur Bestimmung des Tages treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.
(3)Absatz 3,Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Tag der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Geschehen zu Khartoum am 4. August 1963 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR12048072
Alte Dokumentnummer
N3198313692L