Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 20
Studenten
(1)Absatz eins,War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildng als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschafltichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten überweisungen aus dem Ausland.
(2)Absatz 2,Dieselbe Befreiung ist auf Einkünfte anzuwenden, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten für eine Tätigkeit erhält, die er im anderen Staat für Zwecke der Berufsausbildung für nicht länger als sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008
Dokumentnummer
NOR12047993
Alte Dokumentnummer
N3198313611L