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Art. 20

Fassungen
17.01.1983 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2017.01.198331.12.2008 BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

17.01.1983BGBl. Nr. 11/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 20

Studenten

  1. Absatz eins,War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in dem anderen Staat lediglich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildng als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschafltichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft in dem anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit hinsichtlich
    1. Litera a
      dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums und
    2. Litera b
      aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten überweisungen aus dem Ausland.
  2. Absatz 2,Dieselbe Befreiung ist auf Einkünfte anzuwenden, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten für eine Tätigkeit erhält, die er im anderen Staat für Zwecke der Berufsausbildung für nicht länger als sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004389

Dokumentnummer

NOR12047993

Alte Dokumentnummer

N3198313611L