Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
17.01.1983 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2117.01.198331.12.2008 BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

17.01.1983BGBl. Nr. 11/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 21

Andere Einkünfte

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinnne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004389

Dokumentnummer

NOR12047994

Alte Dokumentnummer

N3198313612L