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Art. 23

Fassungen
17.01.1983 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2317.01.198331.12.2008 BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

17.01.1983BGBl. Nr. 11/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch fünf

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

ARTIKEL 23

Befreiungsmethode

Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004389

Dokumentnummer

NOR12047996

Alte Dokumentnummer

N3198313614L