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Art. 27

Fassungen
17.01.1983 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2717.01.198331.12.2008 BGBl. Nr. 11/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,

Typ

Vertrag – Argentinien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

17.01.1983BGBl. Nr. 11/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 27

Diplomaten und Konsularbeamte

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer übereinkünfte zustehen.
  2. Absatz 2,Insoweit als gemäß den Vorrechten, die einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer internationaler übereinkünfte zustehen, deren Einkommen oder Vermögen im Empfangsstaat keiner Besteuerung unterliegt, bleibt das Besteuerungsrecht dem Sendestaat zugeteilt.
  3. Absatz 3,Im Sinne des Abkommens gelten die Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat akkreditiert sind und die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, sowie deren Angehörige als im Entsendestaat ansässig, wenn sie dort auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen den gleichen Verpflichtungen wie die in diesem Staat ansässigen Personen unterworfen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Gesetzesnummer

10004389

Dokumentnummer

NOR12048000

Alte Dokumentnummer

N3198313618L