Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ABSCHNITT VIIABSCHNITT römisch sieben
Schlußbestimmungen
ARTIKEL 28
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten auf Steuern Anwendung, die für jedes Steuerjahr erhoben werden, das am oder nach dem 1. Jänner 1978 beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008
Dokumentnummer
NOR12048001
Alte Dokumentnummer
N3198313619L