Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern, die für jedes Steuerjahr erhoben werden, das nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu BUENOS AIRES in zweifacher Ausfertigung in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind, den 13. September 1979.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008
Dokumentnummer
NOR12048002
Alte Dokumentnummer
N3198313620L