Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2008Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 80 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige"
natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;
juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
in Argentinien: das Ministerium für Wirtschaft (Staatssekretariat für Finanzen);
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008
Dokumentnummer
NOR12047975
Alte Dokumentnummer
N3198313594L