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Art. 14

Fassungen
ab 01.07.1983 — BGBl. Nr. 269/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.1983 BGBl. Nr. 269/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1983,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 269/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

INKRAFTTRETEN

Ziffer eins Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Washington ausgetauscht.

Ziffer 2 Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Nachlässe natürlicher Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen und generationswechselnde Vermögensübertragungen, die an oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10004390

Dokumentnummer

NOR12047952

Alte Dokumentnummer

N3198313527L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/269/A14/NOR12047952