Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
30.04.1983 bis 24.04.1995 — BGBl. Nr. 257/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 130.04.198324.04.1995 BGBl. Nr. 257/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzender Notenwechsel betreffend das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1995,

Typ

Vertrag – Korea/R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.04.1983BGBl. Nr. 257/1983

Außerkrafttretensdatum

24.04.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 219/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER REPUBLIK KOREA WIEN

11. März 1983

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Industrie der Republik Korea andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich *1), das am 14. März 1975 unterzeichnet wurde, Bezug zu nehmen.

In Ergänzung zu den in Artikel 1 des gegenständlichen Abkommens genannten Stellen möchte der Minister für Handel und Industrie der Republik Korea die “City Offices” und die “Provincial Offices” in verschiedenen Teilen der Republik Korea zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigen Einfuhr nach Österreich ermöchtigen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise Ihre Zustimmung hiezu geben würden.

Genhehmigen Sie den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hyung Kun Kim

Botschafter

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie

Stubenring 1

1011 Wien

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FüR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Wien, 21. März 1983

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Erhalt des nachstehenden Briefes vom 11. März 1983 zu bestätigen und Ihnen mitzuteilen, daß ich mit Ihrem in dem vorerwähnten Schreiben wiedergegebenen Vorschlag einverstanden bin:

Anmerkung, es folgt der Text der Note)

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Rudolf Willenpart

Ministerialrat

S. E.

Herrn Hyung Kun Kim

Botschafter der Republik Korea

1030 Wien

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2025

Gesetzesnummer

10004391

Dokumentnummer

NOR12048080

Alte Dokumentnummer

N3198314116L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/257/A1/NOR12048080