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Art. 2

Fassungen
23.02.1983 bis 22.02.1995 — BGBl. Nr. 326/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 223.02.198322.02.1995 BGBl. Nr. 326/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 119/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1995,

Typ

Vertrag – Irak

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.02.1983BGBl. Nr. 326/1983

Außerkrafttretensdatum

22.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 119/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2, – nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
  2. Absatz 2,Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
    1. Litera a
      Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren“
    2. Litera b
      Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
      „Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und der Regierung der Republik Irak sind. Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigten Stelle“.
  3. Absatz 3,Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Schlagworte

Handantrieb

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10004392

Dokumentnummer

NOR12047929

Alte Dokumentnummer

N3198313506L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/326/A2/NOR12047929