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Art. 2

Fassungen
19.08.1983 bis 18.08.1995 — BGBl. Nr. 405/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 219.08.198318.08.1995 BGBl. Nr. 405/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 248/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1995,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.08.1983BGBl. Nr. 405/1983

Außerkrafttretensdatum

18.08.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 248/1995

Index

39/05 Zollbegünstigungen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren entsprechen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 2, – nach Form und Inhalt dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
  2. Absatz 2,Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
    1. Litera a
      Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren.“
    2. Litera b
      Bescheinigungen der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes): „Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und der Republik Zypern sind.
      .............................................................
      (Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Stelle)“
  3. Absatz 3,Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren nur verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußbetrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Schlagworte

Handantrieb

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10004393

Dokumentnummer

NOR12048004

Alte Dokumentnummer

N3198313622L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/405/A2/NOR12048004