Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
01.03.1983 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.03.198322.06.2009 BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 104/1983

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen zu anderen Zwecken nur verwendet werden, wenn die Vertragspartei, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
  2. Absatz 2,Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich des Amtsgeheimnisses ebenso, als würde es sich um von einer inländischen Behörde erteilte Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen handeln.
  3. Absatz 3,Die Zollverwaltungen können die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen auch in gerichtlichen Verfahren heranziehen; ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10004395

Dokumentnummer

NOR12047965

Alte Dokumentnummer

N3198313540L