Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen zu anderen Zwecken nur verwendet werden, wenn die Vertragspartei, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
(2)Absatz 2,Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich des Amtsgeheimnisses ebenso, als würde es sich um von einer inländischen Behörde erteilte Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen handeln.
(3)Absatz 3,Die Zollverwaltungen können die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen auch in gerichtlichen Verfahren heranziehen; ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047965
Alte Dokumentnummer
N3198313540L