Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 11
Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt ihren Organen auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates die Bewilligung, im Rahmen der Bewilligung als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in den durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft das Organ befragt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047966
Alte Dokumentnummer
N3198313541L