Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.03.1983 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.03.198322.06.2009 BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 104/1983

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten statt.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Amtshilfe und Antworten haben in der Regel schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen; die für erforderlich erachteten Schriftstücke sind beizufügen. In dringenden Fällen können sie zunächst auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. In derartigen Fällen ist aber das schriftliche Ersuchen oder die schriftliche Antwort nachzusenden, wenn die andere Zollverwaltung darum ersucht.
  3. Absatz 3,Die beiden Staaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und Zeugen.
  4. Absatz 4,Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat hievon unter Angabe der Gründe und der Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10004395

Dokumentnummer

NOR12047967

Alte Dokumentnummer

N3198313542L