Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten statt.
(2)Absatz 2,Ersuchen um Amtshilfe und Antworten haben in der Regel schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen; die für erforderlich erachteten Schriftstücke sind beizufügen. In dringenden Fällen können sie zunächst auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. In derartigen Fällen ist aber das schriftliche Ersuchen oder die schriftliche Antwort nachzusenden, wenn die andere Zollverwaltung darum ersucht.
(3)Absatz 3,Die beiden Staaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und Zeugen.
(4)Absatz 4,Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat hievon unter Angabe der Gründe und der Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047967
Alte Dokumentnummer
N3198313542L