Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerio de Hacienda Spaniens können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen, unmittelbar miteinander verkehren.
(2)Absatz 2,Die beiden Ministerien erlassen nach gegenseitiger Befassung die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen.
(3)Absatz 3,Ebenso werden sie sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.
(4)Absatz 4,Vertreter der Zollverwaltungen der beiden Staaten treten bei Bedarf zusammen, um Fragen der Anwendung dieses Abkommens zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047968
Alte Dokumentnummer
N3198313543L