Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Es tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Madrid am 12. Feber 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047969
Alte Dokumentnummer
N3198313544L