Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten
zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben;
zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen;
durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.
(2)Absatz 2,Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047957
Alte Dokumentnummer
N3198313532L