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Art. 3

Fassungen
01.03.1983 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.03.198322.06.2009 BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 104/1983

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Amtshilfe kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Stellt die Zollverwaltung des einen Staates ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es vom anderen Staat gestellt wird, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10004395

Dokumentnummer

NOR12047958

Alte Dokumentnummer

N3198313533L