Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Amtshilfe kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2)Absatz 2,Stellt die Zollverwaltung des einen Staates ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es vom anderen Staat gestellt wird, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047958
Alte Dokumentnummer
N3198313533L