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Art. 4

Fassungen
01.03.1983 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.03.198322.06.2009 BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 104/1983

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
    • Strichaufzählung
      den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen begehen;
    • Strichaufzählung
      den verdächtigen Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung des anderen Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder von seinem Gebiet sind;
    • Strichaufzählung
      bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden Staates verwendet werden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10004395

Dokumentnummer

NOR12047959

Alte Dokumentnummer

N3198313534L