Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
01.03.1983 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.03.198322.06.2009 BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 104/1983

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 5

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen einander unaufgefordert mit:

  • Strichaufzählung
    Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet des anderen Staates begangen worden ist oder begangen werden wird;
  • Strichaufzählung
    neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen;
  • Strichaufzählung
    Auskünfte über Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates begehen;
  • Strichaufzählung
    Auskünfte über Waren, von denen festgestellt wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen sind;
  • Strichaufzählung
    Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10004395

Dokumentnummer

NOR12047960

Alte Dokumentnummer

N3198313535L