Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 5
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen einander unaufgefordert mit:
Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet des anderen Staates begangen worden ist oder begangen werden wird;
neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen;
Auskünfte über Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates begehen;
Auskünfte über Waren, von denen festgestellt wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen sind;
Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047960
Alte Dokumentnummer
N3198313535L