Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.03.1983 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.03.198322.06.2009 BGBl. Nr. 104/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 104/1983

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen Auskünfte,
    • Strichaufzählung
      ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
    • Strichaufzählung
      ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates ausgeführt worden sind, ordnungsgemäß in das letztere Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren sie unterzogen worden sind;
    • Strichaufzählung
      ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates eingeführt worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
  2. Absatz 2,Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen Auskünfte, die ihr zur Verfügung stehen und sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10004395

Dokumentnummer

NOR12047961

Alte Dokumentnummer

N3198313536L