Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die übersendung von Abbildungen, Beschreibungen oder Kopien für das durchzuführende Verfahren nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Durch die übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift werden daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen nicht berührt.
(3)Absatz 3,übermittelte Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke in Urschrift sind sobald wie möglich zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047962
Alte Dokumentnummer
N3198313537L