Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Staates veranlaßt die Zollverwaltung des anderen Staates alle Maßnahmen, die zur Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen oder zur Erhebung der Abgaben erforderlich sind, und teilt das Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.
(2)Absatz 2,Diese Maßnahmen werden nach dem Recht des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Sie kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates in bestimmter Weise verfahren, sofern das Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(3)Absatz 3,Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten, daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei den Maßnahmen anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047963
Alte Dokumentnummer
N3198313538L