Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates stellt die Zollverwaltung des anderen Staates Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen und andere Schriftstücke des ersuchenden Staates an Empfänger zu, die im Gebiet des ersuchten Staates wohnhaft sind.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollverwaltungen den Postweg für die Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und Schriftstücken an Personen, die im anderen Staat ihren Wohnsitz haben, benutzen, wenn sich dieser Weg im Hinblick auf die Art und den Inhalt des Schriftstückes zweckmäßig erweist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12047964
Alte Dokumentnummer
N3198313539L