Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „Weltcupfinale der Springreiter“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat einen Springreiter, der im Begriff ist, eine Hürde zu übersetzen, und die Inschrift „F.E.I. WELTCUP DER SPRINGREITER 1983 WIEN“ zu zeigen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047850
alte Dokumentnummer
N3198311215J