Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „100 Jahre Parlamentsgebäude“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 526/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat das Parlamentsgebäude in seitlicher Ansicht mit der Auffahrtsrampe und der Statue der Pallas Athene sowie die Inschrift „Parlament“ und die Jahreszahl „1983“ zu zeigen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047869
alte Dokumentnummer
N3198311225J