Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1984 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1984, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei führt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Ermittlungen durch. Darin sind alle Maßnahmen inbegriffen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei für das eigene Verfahren der Zollbehörden bei der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und bei der Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen zu treffen sind. Die vorläufige Festnahme oder Verhaftung von Personen sowie jeder sonstige Entzug der persönlichen Freiheit sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben, Geldstrafen und anderen Beträgen sind von der Amtshilfe nach diesem Abkommen ausgenommen.
(2)Absatz 2,Die Ermittlungen erfolgen entsprechend dem Recht der ersuchten Vertragspartei. Dem Vorschlag der ersuchenden Zollverwaltung, in bestimmter Weise vorzugehen, kann entsprochen werden, sofern dies nicht mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei im Widerspruch steht.
(3)Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden Zollverwaltung mitgeteilt.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Dokumentnummer
NOR12048110
Alte Dokumentnummer
N3198410064D