Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steuerliche Behandlung des Personenverkehrs
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 154/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2001Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Beförderungen von Personen (samt Gepäck) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch norwegische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) mit norwegischen Kennzeichen sind ab 1. Juni 1984 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Beförderungen von Personen (samt Gepäck) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch norwegische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) mit norwegischen Kennzeichen sind ab 1. Juni 1984 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
Anmerkung
Das Außerkrafttreten 1. Juli 2001 wurde mit BGBl. II Nr. 236/2001
durch das Datum 1. November 2001 und mit BGBl. II Nr. 375/2001 durch
das Datum 1. April 2002 ersetzt.
Dokumentnummer
NOR12048121
Alte Dokumentnummer
N3198410822R