Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 1710.10.198430.06.1999 BGBl. Nr. 382/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 17, (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.

  1. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Wahlkreises sowie des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission,
    3. Ziffer 3
      die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen Wahlvorschläge,
    4. Ziffer 4
      die Namen der beigezogenen Kammerbeamten,
    5. Ziffer 5
      die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
    6. Ziffer 6
      Beschlüsse der Kommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden,
    7. Ziffer 7
      die Beschlüsse der Kommission über die gemäß Paragraph 55, Absatz 7, WT-KG auszuscheidenden Wahlkuverts,
    8. Ziffer 8
      die Feststellungen der Kommission nach Paragraph 16, Absatz eins und 2, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  2. Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Wählerliste,
    2. Ziffer 2
      das Abstimmungsverzeichnis,
    3. Ziffer 3
      die ungültigen Stimmzettel, die in einem gesonderten Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,
    4. Ziffer 4
      die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen geordnet, bei der Kreiswahlkommission für den Wahlkreis Burgenland-Niederösterreich auch nach Bundesländern getrennt, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.
  3. Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  4. Absatz 5,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
  5. Absatz 6,Die Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission hat verschlossen und versiegelt zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004408

Dokumentnummer

NOR40040855