Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
1. ABSCHNITT
Wahlen in den Kammertag
§ 1. Die durch den Vorstand erfolgte Anordnung der Wahl in den Kammertag (§ 38 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, im folgenden kurz „WT-KG” genannt) ist unverzüglich durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu veröffentlichen. Paragraph eins, Die durch den Vorstand erfolgte Anordnung der Wahl in den Kammertag (Paragraph 38, Absatz eins, des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, im folgenden kurz „WT-KG” genannt) ist unverzüglich durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR40040839