Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 20. Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift der Hauptwahlkommission ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium der Kammer vorzulegen; der Hauptwahlkommissär hat die Niederschrift der Hauptwahlkommission sowie die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen und der Hauptwahlkommission aufzubewahren und an den neugewählten Vorstand der Kammer zu übergeben. Paragraph 20, Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift der Hauptwahlkommission ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium der Kammer vorzulegen; der Hauptwahlkommissär hat die Niederschrift der Hauptwahlkommission sowie die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen und der Hauptwahlkommission aufzubewahren und an den neugewählten Vorstand der Kammer zu übergeben.
Dokumentnummer
NOR40040858