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Art. 1

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieses  Abkommen gilt  für Personen,  die in  einem Vertragsstaat

oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

2. Als in einem Vertragsstaat ansässig gelten:

     aa) natürliche  Personen, die Staatsangehörige der Volksrepublik

         Bulgarien sind;

     ab) natürliche  Personen, die einen ständigen Wohnsitz oder

         Aufenthalt in Österreich haben;

  b) juristische Personen, die  in der  Volksrepublik Bulgarien ihren

Sitz haben oder dort registriert sind, oder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.

  1. Ziffer 3
    Ist eine natürliche Person nach Absatz 2 in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
  1. Ziffer 4
    Ist nach Absatz 2 eine andere als eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048241

Alte Dokumentnummer

N3198413566L