Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
2. Als in einem Vertragsstaat ansässig gelten:
aa) natürliche Personen, die Staatsangehörige der Volksrepublik
Bulgarien sind;
ab) natürliche Personen, die einen ständigen Wohnsitz oder
Aufenthalt in Österreich haben;
b) juristische Personen, die in der Volksrepublik Bulgarien ihren
Sitz haben oder dort registriert sind, oder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.
Ist eine natürliche Person nach Absatz 2 in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Ist nach Absatz 2 eine andere als eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.