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Art. 10

Fassungen
01.07.1984 bis 02.02.2011 — BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.07.198402.02.2011 BGBl. Nr. 425/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 425/1984

Außerkrafttretensdatum

02.02.2011aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 10

Erträge von Urheberrechten und Lizenzen

  1. Ziffer eins
    Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen“  bedeutet

alle Beträge, die für den Verkauf, die Nutzung oder das Recht auf

Benutzung von

  a) Urheberrechten an wissenschaftlichen, literarischen und

     künstlerischen Werken,

  b) Erfindungen (die  durch  Patente  oder  Urheberscheine geschützt

     sind) und Rationalisierungsvorschlägen,

  c) gewerblichen und Gebrauchsmustern,

  d) Warenzeichen,

  e) Firmentiteln,

  f) Rechenmaschinenprogrammen,

  g) Tonbändern für die  Herstellung  von Schallplatten sowie anderen

     Artikeln für die Tonwiedergabe,

  1. Litera h
    Schallplatten, Tonbändern und Filmen, die für Rundfunksendungen verwendet werden wie auch für Kino und Fernsehen,
  2. Litera i
    gewerblicher Erfahrung und Know-how
gezahlt werden.

3.  Die  Bestimmungen  dieses Artikels  finden  Anwendung  auch  auf

Erträge aus

  a) dem Verkauf, der Nutzung oder  dem  Recht  auf Nutzung einzelner

     Exemplare einer gewerblichen, kommerziellen  oder

     wissenschaftlichen Ausrüstung oder  anderer

     wissenschaftlicher  oder  technischer Mittel sowie aus

     geleisteten technischen  Dienstleistungen, falls diese Erträge

     mit den in diesem Artikel vorhergesehenen Verkäufen, Nutzungen

     oder Verleihungen des Rechts  verbunden sind;

  b) der  Herstellung  von Tonaufnahmen auf Schallplatten, Tonbändern

     und anderen Gegenständen für Tonwiedergabe.

4. Absatz 1 ist nicht  anzuwenden, wenn  die  in einem Vertragsstaat

ansässige Person im anderen Vertragsstaat, aus  dem die Erträge

stammen, eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch  eine  dort

gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Erträge gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebsstätte gehören.  In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

10004411

Dokumentnummer

NOR12048250

Alte Dokumentnummer

N3198413575L