Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 10
Erträge von Urheberrechten und Lizenzen
Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen, die aus einem Vertragsstaat stammen und einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „Erträge aus Urheberrechten und Lizenzen“ bedeutet
alle Beträge, die für den Verkauf, die Nutzung oder das Recht auf
Benutzung von
a) Urheberrechten an wissenschaftlichen, literarischen und
künstlerischen Werken,
b) Erfindungen (die durch Patente oder Urheberscheine geschützt
sind) und Rationalisierungsvorschlägen,
c) gewerblichen und Gebrauchsmustern,
d) Warenzeichen,
e) Firmentiteln,
f) Rechenmaschinenprogrammen,
g) Tonbändern für die Herstellung von Schallplatten sowie anderen
Artikeln für die Tonwiedergabe,
Schallplatten, Tonbändern und Filmen, die für Rundfunksendungen verwendet werden wie auch für Kino und Fernsehen,
gewerblicher Erfahrung und Know-how
gezahlt werden.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung auch auf
Erträge aus
a) dem Verkauf, der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung einzelner
Exemplare einer gewerblichen, kommerziellen oder
wissenschaftlichen Ausrüstung oder anderer
wissenschaftlicher oder technischer Mittel sowie aus
geleisteten technischen Dienstleistungen, falls diese Erträge
mit den in diesem Artikel vorhergesehenen Verkäufen, Nutzungen
oder Verleihungen des Rechts verbunden sind;
b) der Herstellung von Tonaufnahmen auf Schallplatten, Tonbändern
und anderen Gegenständen für Tonwiedergabe.
4. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat
ansässige Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Erträge
stammen, eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Erträge gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.