Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 11
Honorare
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische,
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die
selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Ingenieure, Architekten, Aufsichts- und Verwaltungsräte und
Wirtschaftstreuhänder.