Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 12
Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 7 und 11 dürfen Einkünfte, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus
ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit
bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler