Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1984 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2011Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2011,
Text
ARTIKEL 13
Studenten
1. Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der
Vertragsstaaten ansässig ist und sich in dem anderen Vertragsstaat
ausschließlich zum Zwecke des Studiums oder seiner Ausbildung
aufhält, unterliegen nicht der Besteuerung in diesem anderen Staat,
wenn sie aus Quellen stammen, die außerhalb dieses Staates liegen.
2. Entgelte, die ein Student oder Lehrling, der in einem der
Vertragsstaaten ansässig ist, für eine Beschäftigung erhält, die
er im anderen Vertragsstaat für einen 183 Tage im betreffenden Jahr
nicht übersteigenden Zeitraum zur Erlangung praktischer Erfahrungen ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.